Standort Phönix VermarktungsAgentur

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Verkauf

§ 1 Vertragsparteien
Die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf finden keine Anwendung

§ 2 Gefahrtragung/ Gefahrübergang
Mit Abschluss dieses Vertrages geht bereits die Gefahr auf den Verkäufer über. Etwaige Meldepflichten gegenüber Ämtern und Behörden, wie z.B. An-/ und Ummeldungen bei Ämtern (z.B. bei Fahrzeugkauf) sind innerhalb der gesetzlichen Fristen ab dem Vertragsdatum durch den Käufer zu erledigen und die entsprechenden Kosten von diesem zu tragen. Der Käufer ist nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises berechtigt, die obig genannten Kaufgegenstände in Besitz zu nehmen und diese zu nutzen.

§ 3 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum der obig genannten Kaufgegenstände geht auf den Käufer erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Kaufpreises über. Vor Eigentumsübertragung ist der Käufer nicht berechtigt, dass ihm zustehende Anwartschaftsrecht am Erwerb des Eigentums an Dritte zu übertragen, dieses mit Pfandsicherungs- und sonstigen Rechten zu belasten und Dritten den Besitz an den Kaufgegenständen zu überlassen. Die Geltendmachung von etwaigen dem Verkäufer entstandenen Schäden bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Gewährleistung
Den Vertragsparteien ist bekannt, dass es sich bei den Kaufgegenständen um gebrauchte Sachen handelt. Vor diesem Hintergrund sind sich die Vertragsparteien einig, dass die Beschaffenheit der Kaufgegenstände von vornherein als defizitär zu bezeichnen ist. Insbesondere besteht Einigkeit darüber, dass daher die Beschaffenheit der Kaufgegenstände durchaus von der vorausgesetzten bzw. gewöhnlichen Verwendung abweichen kann. Eine in Betracht kommende Montage der Kaufgegenstände ist ausdrücklich nicht vereinbart. Der Käufer stellt unwiderruflich fest, dass die Kaufgegenstände trotz etwaiger Mängel dem entsprechen, was er von dem Gegenstand erwartet und sich dieser für die von ihm beabsichtigte Verwendung eignet. Der Verkäufer übernimmt weder Beschaffenheits-/ noch Haltbarkeitsgarantie i. S. d. § 443 BGB. Der Käufer erklärt, dass Änderungen i. S. d. § 434 Abs. I Satz 3 ausdrücklich nicht abgegeben worden sind. Insbesondere kann der Käufer keinen Nacherfüllungsanspruch geltend machen. Der Verkäufer hat den Käufer auf mögliche Einschränkungen der Beschaffenheit hingewiesen. Eine Haftung für verdeckte Mängel und Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich einen Ausschluss von Rechten des Käufers wegen eines Mangels i. S. d. § 444 BGB.

§ 5 Übergabe
Die Kaufgegenstände werden nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises an den Käufer übergeben. Mit der Übergabe der Kaufgegenstände geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an stehen dem Käufer die Nutzungen als auch die Lasten der Kaufgegenstände zu. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug mit der Annahme ist. Die Abholung/ der Transport erfolgt durch den Käufer selbst. Das Risiko etwaiger Transportbeschädigungen, egal wie sich diese ereignen, trägt ausschließlich der Käufer. Die Rücknahme etwaig beschädigter oder nicht funktionsfähiger Gegenstände ist ebenso ausgeschlossen wie ein Anspruch auf Kaufpreisminderung, Schadensersatz oder Nachbesserung.

§ 6 Sonstiges
Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt dieser Vertrag gleichwohl gültig. Verkäufer und Käufer vereinbaren, eventuell unwirksame Bestandteile dieses Vertrages so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass trotz einer eventuell unwirksamen Bestimmung, der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Gleiches gilt auch für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sind.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner